Satzung

§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz
Der Verein ist im April 2000 gegründet worden und führt den Namen Hilfe tut Not e.V. Leverkusen.
Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 - Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Vorstand informiert sich vorab über die Vergabe (Art, Menge) der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

1.1 Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfebedürftiger Kinder (arme und kranke). Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung dieser Kinder, deren Bedürftigkeit durch Behörden oder andere Institutionen oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts festgestellt werden.

2. Der Verein hilft armen und kranken Leverkusener Kinder.

2.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendung aus Mittel des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweckfremd oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Aufbau, Rechtsgrundlagen, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt und verwaltet sich selbstständig, dass gilt auch für die Verwendung ihm zufließender Mittel. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, eine mit der Satzung konform gehende Geschäftsordnung zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 - Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle rechtsfähigen Personen, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Rasse, ihrer Parteizugehörigkeit, ihrem Beruf, werden. Juristische Personen können ebenfalls ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder leisten ihren finanziellen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks oder durch ihre Mitarbeit in der Verwaltung des Vereins. Bei inaktiven Mitgliedern steht die Förderung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins durch Geld und Sachbeiträgen im Vordergrund.
Durch Eintritt in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung des Vereins.

§5 - Mitgliedsbeiträge

Der jährlich zu zahlende Mitgliedsbeitrag beträgt für

a.) Erwachsene Euro 30.-
b.) Jugendliche bis 18 Jahre Euro 18.-
c.) für juristische Personen Euro 100.-

§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft

1.Für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Beitrittserklärung des Bewerbers – bei Minderjährigen zusätzlich die des gesetzlichen Vertreters – und die Aufnahmeerklärung des Vereins erforderlich.

2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes abzugeben.

3. Die Ablehnung oder Annahme eines Aufnahmeantrages kann nur durch den Vorstand erfolgen; die Entscheidung bedarf keiner Begründung. Die Aufnahme wird wirksam mit der Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung.

§ 7 - Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitgliedes.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären. Er ist zum 31. Dezember (Ende des Geschäftsjahres) möglich, die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vorher (Datum des Poststempels), am 30. November, abgesandt werden. Dem Vorstand bleibt vorbehalten, sich in Ausnahmefällen mit einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft einverstanden zu erklären.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn ein Mitglied sich eines vereinsschädigenden Verhalten schuldig macht. Satzungsbestimmungen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vereins bewusst missachtet oder Beiträge trotz Mahnung, Fristsetzung und Ausschlussandrohung nicht zahlt. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand erfolgen.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzusenden. Der Ausschluss wird mit dem Ablauf des dritten Tages nach der Aufgabe des Einschreibens zur Post wirksam.

§ 8 - Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die für sie verbindlichen Bestimmungen der Satzung zu beachten, sowie den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.

2. Die Mitglieder haben die satzungsgemäßen Beiträge zu zahlen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Zahlung der Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

§ 9 - Ehrenmitglieder

1. Auf Antrag des Vorstandes können ordentliche Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder oder zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

2. Auch als Nichtmitglieder haben die Ehrenvorsitzenden und die Ehrenmitglieder die Rechte der Ordentlichen Mitglieder.
Ehrenvorsitzende können an den Sitzungen des Vorstandes, Ehrenmitglieder an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Zu Beitragszahlungen sind sie nicht verpflichtet.

§ 10 - Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 11 - Die Mitgliederversammlung

A. Zusammensetzung, Einberufung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben, zusammen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort im Laufe des Jahres statt.

Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Einladung einberufen.

B. Aufgaben

Die Mitgliederversammlung fasst die richtunggebenden Beschlüsse für die Entwicklung des Vereins und dessen Verwaltung.

1. Evtl. Nachwahl des Vorstandes, Änderung der Satzung, Erlass von Ordnungen

2. Auflösung des Vereins

3. Entlastung des Vorstandes

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig

C. Tagesordnung

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten.

1. Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten

2. Geschäftsbericht, Bilanzen

3. Festlegungen von Hilfeprogrammen

4. Entlastung des Vorstandes

5. Anträge

6. Bericht der Kassenprüfer

7. Anfragen und Mitteilungen

D. Anträge

Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern gestellt werden; sie sind eingehend zu begründen und müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung in der Geschäftsstelle eingehen.

E. Versammlungsleitung, Protokoll

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.

2. Für die Dauer der Entlastung des Vorstandes und der Wahl der Vorsitzenden ist von der Versammlung aus der Mitte der erschienenen – mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder – ein Versammlungsleiter zu wählen.

3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

F. Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen

1. Eine satzungsgemäße Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist nicht mehr beschlussfähig, wenn bei Abstimmung weniger als die Hälfte der in der Anwesenheitsliste eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit muss für diesen Fall beantragt werden. Eine nachträgliche Feststellung ist unzulässig.

2. Bei Abstimmung genügt in der Regel die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Die Änderung dieser Satzung kann nur mit 2/3 – Mehrheit, die Auflösung des Vereins nur mit einer 4/5 – Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

3. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Ergibt dieser wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 12 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb 4 Wochen verpflichtet, wenn mindestens 30% der Mitglieder einen mit Gründen versehenen Antrag stellen.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 13 - Der Vorstand

A. Vorsitzender

B. stellvertretender Vorsitzender

C. Geschäftsführer

D. Schriftführer

E. Kassenwart

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit der Wahl einverstanden sind, von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

Aufgaben, Willensbildung:
1. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die für das Vereinsleben erforderlichen Entscheidungen zu treffen und die Verwaltungsgeschäfte zu erledigen.

2. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.

3. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

4. Wenn der Vorstand nichts anderes beschließt, sind seine Beschlüsse vertraulich und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

5. Der Vorstand muss mindestens alle 12 Wochen zusammentreten.

§ 14 - Vertretung Geschäftsführender Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Ein jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine zu vertreten.
Im Innenverhältnis gilt noch folgendes:
Bei Rechtsgeschäften, die den Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen oder die Begründung schuldrechtlicher Verpflichtungen in einer Höhe von mehr als 1000.—Euro zum Gegenstand haben, kann der Verein nur durch den Vorsitzenden, jedoch jeweils nur zusammen mit dem Geschäftsführer oder Kassierer Vertreten werden.

§ 15 - Die Kassenprüfer

1.Die Mitgliederversammlung wählt alle 3 Jahre Kassenprüfer, deren Zahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

2. Die Kassenprüfer prüfen mindestens halbjährlich die Vereinsfinanzen. Über das Ergebnis berichten sie der Mitgliederversammlung.

3. Die Kassenprüfer sind befugt, jederzeit Einsicht in sämtliche Konten und Kassenbelege zu nehmen, sowie Auskunft über die Vermögensverwaltung und Rechnungsführung zu verlangen. Insbesondere steht ihnen das Recht zur Kartenkontrolle bei allen Veranstaltungen zu.

4. Die Kassenprüfer können beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen oder in den Sitzungen des Vorstandes die Ergebnisse ihrer Überprüfung vortragen.

§ 16 - Auflösung des Vereins

Das Vereinsvermögen wird im Falle der Vereinsauflösung der Stadt Leverkusen zugeführt.

Die Stadt Leverkusen muss noch vorhandenen Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.

§ 17 - Gerichtstand

Gerichtstand ist Leverkusen.



Leverkusen, den 12.April 2000



2011 by Hilfe tut Not e.V.



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